Statuten:
1. Allgemeines
Artikel 1
Name und Sitz
Unter dem Namen Dog game besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in 7013 Domat / Ems. Er wurde gegründet am 30.06.2019.
Artikel 2
Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung von öffentlichen Hundespielplätzen, Hundeparks und Hundewiesen.
2. Mitglieder
Artikel 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern.
Artikel 4
Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszweckes beteiligen.
Artikel 5
Passivmitglieder
Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle Zuwendungen beteiligen.
3. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Artikel 6
Eintritt
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an die nächste Vereinsversammlung.
Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die, für die betreffende Mitgliederkategorie verbindliche Beschlüsse der zuständigen Organe.
Artikel 7
Austritt, Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Jahr beitragspflichtig.
Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzen, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel 8
Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet:
- sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern.
- die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge sind an der Vereinsversammlung zu entrichten.
Artikel 9
Passivmitglieder
Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
Sie sind berechtigt, an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Organe
Artikel 10
Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Vereinsversammlung
Der Vorstand
Der Revisor
Artikel 11
Vereinsversammlung Bestand
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Sie besteht aus Aktivmitgliedern. Die Passivmitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen.
Artikel 12
Vereinsversammlung Geschäfte
Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu:
Als jährliche ordentliche Geschäfte:
1. Wahl des Stimmenzählers
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
3. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
4. Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins gemäss
Bericht und Antrag des Rechnungsrevisors.
5. Entlastung des Vorstandes
6. Genehmigung des Jahresprogramm des Vereins
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Wahlen
a) des Präsidenten
b) der weiteren Vorstandsmitglieder
c) des Rechnungsrevisors
sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge:
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Statutenänderung
- Rekursentscheid über Verfügung des Vorstandes
auf Ausschluss des Vereins
- Auflösung des Vereins
- Verschiedenes, allgemeine Umfrage
Artikel 13
Vereinsversammlung Fristen, Anträge
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
a.o. Versammlung
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
Artikel 14
Vereinsversammlung Leitung, Protokoll
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet.
Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
Artikel 15
Vereinsversammlung Abstimmungen, Wahlen
Die Abstimmung über Sachgeschäfte entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 20 und 21 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vorsitzenden.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt.
Artikel 16
Vorstand, Bestand, Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, sowie zwei bis sechs weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder ausser dem Präsident beträgt zwei Jahre, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit. Der Präsident kann nicht abgewählt werden.
Artikel 17
Vorstand Aufgaben Kompetenzen
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Verein zu
leiten und die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist befugt, über dem genehmigten Budget vorgesehene Ausgaben, bis zur Höhe von 1500 Franken, des Vereinsvermögens zu beschliessen.
Artikel 18
Vorstand, Geschäftsführung
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Zwei Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss.
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, worunter der Präsident anwesend ist.
Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.
Artikel 19
Revisor
Die Vereinsversammlung wählt einen Rechnungsrevisor. Ihm obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Er hat über dem Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
6. Schlussbestimmungen
Artikel 20
Statutenänderung
Die Änderungen dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 21
Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung beschliesst die Vereinsversammlung über die uneingeschränkt und unwiderruflich gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszwecks.
Artikel 22
Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 23
Schriftverkehr
Als einfache Schriftlichkeit gilt der Postweg und E-Mail.
Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 30.06.2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Präsident: Andreas Raschle
Aktuarin: Michel Lardelli